Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.5.20219

18. August, 2026

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (z.B. VwGH vom 21.5.2019, Gz. Ro 2018/03/0050) stellt die Transparenz und Nachvollziehbarkeit eine zentrale Voraussetzung für das Vorliegen eines mängelfreien Gutachtens dar:

Ein Sachverständigengutachten muss einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Gleiches gilt, wenn der Sachverständige nicht darlegt, auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist.“ [Hervorhebung nicht im Original]

 

___________________________

 

[1] Unter „Transparenz“ wird hier verstanden, dass alle Arbeitsschritte der Modellierung (z.B. Wahl eines bestimmten Berechnungsmodus) und alle für die Ergebnisse relevanten Eingangsdaten und Modellparameter im Gutachten dokumentiert sind.

[1] Unter „Nachvollziehbarkeit“ wird hier ein prüfender Nachvollzug verstanden, ob das angewandte Modell für die betreffenden Aufgabenstellung grundsätzlich geeignet, die Arbeitsschritte der Modellierung entsprechend der Aufgabenstellung und alle relevanten Eingangsdaten des Modells und Modellparameter richtig gewählt wurden. Grundvoraussetzung für die Nachvollziehbarkeit ist die Transparenz.

[1] Unter „Richtigkeit“ wird ein hinreichend genaues Ergebnis der Modellierung verstanden, d.h. ein Modellierungsergebnis, von dem zu erwarten ist, dass es nur um eine zulässige Fehlerbandbreite von der Realität abweicht. Von der Richtigkeit eines Modellierungsergebnisses ist in der Regel dann auszugehen, wenn die Modelleingaben nachvollziehbar sind und durch hinreichend viele Vergleiche zwischen Modellierungs- und Beobachtungsergebnissen (Modellvalidierung) nachgewiesen ist, dass das Modell in vergleichbaren Anwendungen (z.B. vergleichbare komplexe Geländestrukuren) hinreichend richtige Ergebnisse liefert.

____________________________________________________________

(vergleiche mit Stellungnahme Dipl. Ing. Dr. Johann Wimmer vom 31. Juli 2024, Seite 2 ff)

.

Anmerkung: Beitrag auf dieser website am 8. August 2026 veröffentlicht.

.

weiter zum Beitrag: „Bürgerinitiative der besorgten BürgerInnen

.

weiter zum Beitrag: Rondo Kraftwerk

.

weiter zum Beitrag: aktueller Verfahrensstand

.

weiter zur Startseite