aktueller Verfahrensstand

28. Juni, 2024

In diesem Beitrag berichten wir über den aktuellen Verfahrensstand:

In jüngster Zeit ergaben sich keine Neuigkeiten im Bewilligungsverfahren „Rondo Kraftwerk“.

Es ist hier eine Art Sommerpause eingetreten – möglicherweise auch wegen den bevorstehenden Wahlen?

……………………….

nachfolgend finden Sie einige ältere Informationen zum Verfahrensstand:

Die Verhandlung gemäß AWG-Verfahren hat 23.04.2024 begonnen,  wurde am 24.04.2024 um 9 Uhr fortgesetzt und endete um 19 Uhr.

Unerwartet traf in der Mittagszeit des 24.04.2024 die Nachricht ein, dass das Bundesverwaltungsgericht in Wien – den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 03.11.2023 aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen hat.

Dies bedeutet, dass die zuständige Behörde einen neuen Bescheid – unter Berücksichtigung der erhobenen 40 Beschwerden – wird erstatten müssen.

Für uns betroffene BürgerInnen und weitere betroffene Bewohner ist dies ein erfreuliches Zwischenergebnis.

.

(Hinweis: die fett gedruckten, gelben und roten Worte sind Links – falls Sie darauf klicken kommen Sie zum entsprechenden Beitrag).

.

Vom Verhandlungsleiter wurde mitgeteilt, dass das AWG-Verfahren nun unterbrochen wird – und neuerdings das UVP-Feststellungsverfahren in Gang kommt.

Des Weiteren ist vom Verhandlungsleiter mitgeteilt worden, dass im AWG-Verfahren 175 Stellungnahmen / Einwände rechtzeitig beim Amt der Vorarlberger Landesregierung eingelangt sind.

Auch dies ein erfreuliches Ergebnis.

An dieser Stelle ein herzliches Dankeschön an alle die eine Stellungnahme eingebracht haben und damit einen wesentlichen Beitrag zur weiteren gründlichen Abklärung der Auswirkungen des Rondo Kraftwerks auf die Umwelt beigetragen haben.

………………………………

Am 30.04.2024 ist gemäß Edikt die Verhandlungsschrift zur mündlichen Verhandlung nach gemäß AWG-Verfahren vom 23.04.2024 und 24.04.2024 durch das Amt der Vorarlberger Landesregierung veröffentlicht worden.

………………………………

.

Bezüglich des zeitlich Vorangehenden siehe nachfolgendes:

Rondo Kraftwerk – mündliche Verhandlung im AWG-Verfahren

.

………………………..

Im AWG-Verfahren war es möglich bis zum 16.04.2024 eine Stellungnahme zum Projektvorhaben der Projektwerberin beim Amt der Vorarlberger Landesregierung einzubringen (weiteres dazu – siehe unten).

Die nachfolgenden Stellungnahmen (chronologisch aufgelistet) wurden uns – der Gruppe der besorgten BürgerInnen – zur Veröffentlichung auf unserer Website – zur Verfügung gestellt:

 

Stellungnahme – Einspruch – Rondo Kraftwerk – AWG-Verfahren – vom 18.03.2024 – aus Frastanz – anonymisiert

Stellungnahme-Einspruch-Rondo Kraftwerk – AWG-Verfahren – vom 09.04.2024 – aus Göfis – anonymisiert

Stellungnahme-Einspruch-Rondo  Kraftwerk- AWG-Verfahren – vom 10.04.2024 – aus Frastanz – anonymisiert

Stellungnahme-Einspruch-Rondo Kraftwerk – AWG-Verfahren – vom 10.04.2024aus Frastanz – anonymisiert

Stellungnahme-Einspruch-Rondo Kraftwerk – AWG-Verfahren – vom 15.04.2024 aus Frastanz – anonymisiert

Stellungnahme-Einspruch – Rondo Kraftwerk – AWG-Verfahrenvom 15.04.2024 – aus Göfis – anonymisiert

Stellungnahme-Einspruch- Rondo Kraftwerk – AWG-Verfahren – vom 15.04.2024aus Ludesch – anonymisiert

Stellungnahme -Einspruch-Rondo-Kraftwerk – AWG-Verfahren – vom 15.04.2024aus Göfis – teilanonymisiert

.

.

::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::

Nachfolgend ältere Informationen – die zum Teil zwischenzeitlich nicht mehr aktuell sind – jedoch aufzeigen was vorangehend in diesem Behördenverfahren geschehen ist.

ältere Info:

Am 02.03.2024 ist in den VN und in der NEUEN von Seiten des Landes Vorarlberg in einer Kundmachung bekannt gegeben worden, dass die Projektwerberin – die Rondo Ganahl AG – eine Eingabe zu ihrem Vorhaben (Anmerkung: bekannt als „Rondo Kraftwerk“) – jetzt unter dem Titel:

Errichtung und Betrieb einer Mitverbrennungsanlage auf GST-NR. 1069/2, KG Frastanz

eingebracht hat.

Dieses Verfahren – das sogenannte AWG-Verfahren – wurde zwischenzeitlich von der Behörde begonnen.

 

Zuvor ist das Vorhaben Rondo Kraftwerk nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz (UVP) – im Rahmen des UVP-Feststellungsverfahrens in Gang gesetzt worden

– und bis dato weiterhin am Laufen.

.

Die Projektwerberin hat nun – noch bevor das Bundesverwaltungsgericht in Wien über die 40 Beschwerden – in Bezug auf den Bescheid des Landes und die dort aufgezeigten Mängel entschieden hat – beim Landeshauptmann als Abfallbehörde beantragt das Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) abzuwickeln.

(Bezüglich der Einzelheiten – siehe die Edikt Kundmachung.)

 

Wie aus der Kundmachung und aus einer tel. Auskunft aus dem Landhaus hervorgeht – wird die Abteilung für Abfallwirtschaft (Leiter DI Dr. Wolfgang Eberhard) das Verfahren nun im Auftrag von Landeshauptmann Wallner nach dem Abfallwirtschaftsgesetz in dem Umfang abwickeln, wie dies bei gleichzeitig weiter laufendem UVP-Feststellungsverfahren möglich ist.

Das heißt, dass das AWG-Verfahren nun zwar begonnen- und ein Stück weit abgewickelt wird,

der Abschluss des AWG-Verfahrens wird aber erst nach dem Abschluss des UVP-Feststellungsverfahrens möglich sein.

Das heißt, bevor die Grobprüfung der Umweltverträglichkeit gemäß dem UVP-Feststellungsverfahren nicht abgeschlossen ist  – kann vom Land Vorarlberg keine Bewilligung für die „Errichtung und den Betrieb“ des Vorhabens der Rondo Ganahl AG erteilt werden!

Soviel an dieser Stelle zum aktuellen Stand des Behördenverfahrens – so wie wir die Sache derzeit sehen.

 

……………………………………………………………………………………………..

Es stellt sich nun für uns, nämlich die  besorgten BürgerInnen – und weitere betroffene Bewohner die Frage: Was kann – und was soll – angesichts der neuen Situation gemacht werden?

Dazu vorweg folgender Hinweis:

  • Im Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) sind in jüngster Zeit offenbar einige Dinge geändert worden. Der Begriff „Nachbar“ ist im AWG nun nicht mehr so stark eingeschränkt, wie dies vor einiger Zeit noch der Fall war.
  • Diesbezüglich ist es nun so, dass Bewohner, die sich durch das Vorhaben potenziell belästigt und gefährdet sehen, gemäß AWG „Nachbarn“ sind, falls sie dies in kurzen Worten – in ihrer Stellungnahme – begründen. Das heißt, wenn Sie als betroffene Person in ihrer Stellungnahme den Sachverhalt kurz beschreiben – siehe Muster Stellunngnahme – dann wird ihr Begehren nach Einlangen beim Land von der Behörde geprüft, und im gegebenen Fall die „Nachbarschaft“ gemäß AWG anerkannt § 2 Abs 6 Z 5 AWG – womit sie im AWG-Verfahren Parteistellung haben.

 

  • betroffene Personen haben nun also die Möglichkeit ihre schriftliche Stellungnahme /Einwendung vorzubereiten, und diese bis spätestens 16.04.2024 einzusenden (siehe dazu die Edikt Kundmachung – und unsere Muster Stellungnahme).

.

  • Anmerkung: diese schriftliche Stellungnahme ist formfrei – Sie können sich dabei an unsere Muster Stellungnahme halten – müssen dies jedoch nicht! Es besteht für diese Stellungnahme kein Anwaltszwang. Das heißt, Sie können diese schriftliche Stellungnahme selbst verfassen. Für die Eingabe bei der Behörde fallen keine Gebühren an.

.

Falls Sie eine schriftliche Stellungnahme beim Land einreichen, wird dies – auch angesichts des ungewissen weiteren Verfahrensgangs – auch im Hinblick auf das gleichzeitig laufende UVP-Feststellungsverfahren – auf jeden Fall politisch wirksam sein (Im heurigen Wahljahr ganz besonders!).

In der Edikt Kundmachung ist der nachfolgende Link zu den Informationen des Vorhabens aufgezeichnet:

https://drive.cnv.at/s/N3LjBeCfTtykEG3

 

Wenn Sie diesen Link auf ihrem PC aufrufen, sehen Sie zwei PDF-Dateien

  • und zwar die Datei über den Antrag der Projektwerberin gemäß AWG
  • und die Datei: Betriebsbeschreibung und Gutachten

Diese Dateien kann man herunterladen.

In der umfangreichen Datei: „Betriebsbeschreibung und Gutachten“ finden Sie im hinteren Teil die einzelnen Gutachten bzw. weitere Links zu Ergänzungen / Nachbesserungen einzelner Gutachten.

Daraus ist ersichtlich, dass von Seiten der Projektwerberin gewisse „Nachbesserungen“ gemacht worden sind.

Allerdings sind nicht alle Mängel, die in den Beschwerden vorgebracht wurden dabei berücksichtigt worden.

Jedenfalls nicht die wesentlichen Mängel die in den 9 Beschwerden (-> siehe weiter unten die aufgelisteten 9 Beschwerden) die im UVP-Feststellungsverfahren – etwa bezüglich der Nichtbeachtung der Inversion – eingebracht worden sind.

Das heißt, die Projektwerberin bzw. die von ihr beauftragten Fachleute sind zwar auf gewisse Mängel eingegangen – auf andere jedoch nicht.

Weiteres dazu in unserem Beitrag: Mängel der Projektbeschreibung und der Gutachten.

.

Durch das Vorgehen der Projektwerberin – das AWG-Verfahren schon jetzt vor Abschluss des UVP-Feststellungsverfahrens in Gang zu setzen – erwartet sie sich offenbar gewisse Vorteile.

Auf der anderen Seite verschafft uns dieses Vorgehen weitere Möglichkeiten!

Wir haben nun die Möglichkeit nochmals auf die Problematik des Standorts im AWG-Verfahren einzugehen – und zwar vor dem Abschluss des UVP-Feststellungsverfahrens.

Das heißt, wir können nun in unseren schriftlichen Stellungnahmen neuerdings die Mängel aufzeigen, die von der Projektwerberin in ihrem Vorhaben nicht berücksichtigt worden sind.

Und zwar bevor entschieden ist, ob es eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) geben wird – oder nicht geben wird!

Das ungeduldige Vorgehen der Projektwerberin verschafft uns also die Möglichkeit die Mängel schriftlich – durch die Stellungnahmen – aufzuzeigen, und sodann diesbezüglich auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.04.2024 weiteres dazu vorzubringen beziehungsweise dort den Gutachtern Fragen zu stellen.

.

Während die Projektwerberin den Standpunkt vertritt, dass ihr Vorhaben nicht UVP-pflichtig ist (siehe Schreiben aus dem Büro von Landeshauptmann Wallner vom 02.10.2023 und den Antrag der Projektwerberin).

  • vertreten wir, die besorgten BürgerInnen – und mit uns viele andere betroffene BewohnerInnen der Region – den Standpunkt, dass das Vorhaben sehr wohl UVP-pflichtig ist.

Gemäß unserer Rechtsansicht ist – im konkreten Einzelfall – gemäß UVP-G nicht nur der Schwellenwert wesentlich, sondern auch der Standort zu berücksichtigen.

Das heißt: für die rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts ist im UVP-Feststellungsverfahren am Ende die Frage: UVP Ja – oder UVP Nein – auch der Standort zu berücksichtigen.

.

Um die eigene Position – sowohl im UVP-Verfahren wie auch im AWG-Verfahren – rechtlich vertreten zu können – ist es notwendig auch im AWG-Verfahren eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.

Beziehungsweise einen Einwand zu erheben, in dem beschrieben und begründet wird, zu welchen nachteiligen Auswirkungen das Vorhaben führt.

In den nachfolgend aufgelisteten Links haben wir für Sie weitere Informationen dazu zusammengestellt, die Ihnen helfen werden:

  • Ihre persönliche Stellungnahme auszuarbeiten (Achtung Einreichfrist 16.04.2024 beachten!) – und sodann können Sie auch noch mündlich – falls Sie zur Verhandlung am 23.04.2023 erscheinen – dort
  • Ihre Anliegen zusätzlich persönlich vortragen und Fragen stellen. Laut Auskunft seien nämlich sämtliche Gutachter geladen und es können bei dieser Gelegenheit von den „Nachbarn“ Fragen zu den Gutachten gestellt werden. Diese Vorbringen – sind dann von der Behörde entsprechend zu berücksichtigen.

.

Nachfolgend weitere

Informationen zu ihrer Stellungnahme – (1. Teil ) – Ausgabe 12.03.2024

Informationen zu ihrer Stellungnahme – (2. Teil ) – Ausgabe 23.03.2024

Information zu ihrer Stellungnahme – (3. Teil ) – Ausgabe 25.03.2024

.

Einzelheiten dazu auch im Beitrag: Mängel der Projektbeschreibung und der Gutachten.

.

Weiteres zur Thematik auch im Beitrag: Stellungnahme im AWG-Verfahren

.

.

Hier geht es zur: Muster Stellungnahme

.

.

………………………………………………………………………………………….

 

Nachfolgend weitere Informationen für Besucher dieser website, die sich über die im UVP-Feststellungsverfahren eingegangenen Beschwerden informieren möchten:

Insgesamt haben 40  Personen,- nachfolgend an den UVP-Feststellungsbescheid ihre Beschwerde beim Land Vorarlberg eingereicht, und zwar weil sie befürchten durch das Rondo Kraftwerk belästigt und gefährdet zu werden.

Unter anderem – gerade wegen der am Standort Frastanz häufig auftretenden Inversion und es wegen der dadurch bedingten Konzentration der Luftschadstoffe bei Dunst und Nebel zur Geruchsbelästigung kommen wird.

Ebenso wird dadurch die Gefährdung der Gesundheit eintreten.

Schließlich wird durch die Luftschadstoffe auch der Boden und das Grundwasser problematisch belastet werden.

 

Nachfolgend 9 der insgesamt 40 Beschwerden die beim Land Vorarlberg eingegangen sind:

 

Beschwerde gegen den UVP-Feststellungsbescheid – 1. aus Frastanz – 22.10.2023

Beschwerde gegen den UVP-Feststellungsbescheid – 2. aus Frastanz – 22.10.2023

Beschwerde gegen den UVP-Feststellungsbescheid- aus Frastanz – 26.10.2023 – anonymisiert

Beschwerde gegen den UVP-Feststellungsbescheid- aus Frastanz – 27.10.2023 – anonymisiert

Beschwerde gegen den UVP-Feststellungsbescheid – aus Göfis – 30.10.2023 – anonymisiert

Beschwerde gegen den UVP-Festellungsbescheid – aus Ludesch – 31.10.2023 – anonymisiert

Beschwerde gegen den UVP-Feststellungsbescheid – aus Frastanz – 02.11.2023 – anonymisiert

Beschwerde gegen den UVP-Feststellungsbescheid – aus Frastanz – 03.11.2023

Beschwerde gegen den UVP-Feststellungsbescheid – aus Göfis – 04.11.2023

.

……………………………………………………………………………………………………………

.

.

weiter zum BeitragMängel der Projektbeschreibung und der Gutachten

.
weiter zum BeitragPFAS – aus dem Rondo Kraftwerk

.

.

weiter zum Beitrag: Mediales
.
weiter zum Beitrag: Behördliches
.
weiter zum Beitrag: Politisches
.

.

weiter zur Startseite

.

weiter zur Übersicht aller Veröffentlichungen

.