UVP-Feststellungsverfahren

17. November, 2023

Das UVP-Feststellungsverfahren ist der Teil des behördlichen Verfahrens in dem festgestellt wird, ob im Einzelfall des Vorhabens:Rondo Kraftwerk“ das AWG-Verfahren oder das UVP-Verfahren zur Anwendung kommt.

Dabei vertritt die Projektwerberin den Standpunkt, dass ihr Projektvorhaben nicht UVP-pflichtig sei, und erwartet sich demgemäß, dass dieser Teil des Verfahrens mit einer Entscheidung zu ihren Gunsten nämlich dem AWG-Verfahren endet. (Allgemeine Definition siehe hier).

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(Hinweis: die fett gedruckten, gelben und roten Worte sind Links – falls Sie darauf klicken kommen Sie zum entsprechenden Beitrag).

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Im Fall des Rondo Kraftwerks geht aus dem Schreiben des Büro von Landeshauptmann Mag. Markus Wallner, vom 02.10.2023 hervor,, dass die Projektwerberin bereits im März 2023 den Antrag gestellt hat, die Vorarlberger Landesregierung möge als UVP-Behörde feststellen, dass die Mitverbrennungsanlage am Betriebsstandort in Frastanz „keiner UVP zu unterziehen ist„.

Womit verständlich wird, warum bereits wenige Wochen nach der Informationsveranstaltung in der Email Nachricht von Landesrat MMag. Daniel Zadra den besorgten BürgerInnen in Beantwortung ihrer Fragen, mitgeteilt worden ist, dass die Nachbarn die am Verfahren beteiligt sind (Anmerkung: so wie im AWG vorgesehen) nur die unmittelbaren Anrainer zur Projektwerberin sind.

Defacto war also bereits hier im Vorfeld der Informationsveranstaltung – so gut wie „entschieden“ – , dass sowohl die primär betroffene Gemeinde Frastanz und auch die Nachbargemeinden: Göfis, Satteins, Nenzing und die Stadt Feldkirch nicht am Verfahren beteiligt werden.

Weil gemäß dem AWG-Verfahren weder diese Gemeinden und auch die Stadt Feldkirch keine Möglichkeit hätten, das Projekt in allen Details zu studieren und Einwände zum Projekt abzugeben (einige Ausnahmen ausgenommen, wie im AWG vorgesehen).

Hier möge der Leser dieser Zeilen sich selbst ein „Bild“ – ob der Vorgehensweise der Verantwortlichen und der Transparenz machen.

Wie aus dem Schreiben aus dem Büro von Landeshauptmann Wallner ersichtlich – war das AWG-Verfahren lediglich im Rahmen des UVP-Feststellungsverfahrens zu „unterbrechen“.

Allerdings ergab sich nun durch die Möglichkeit der Partei-Stellung im UVP-Feststellungsverfahren eine neue Situation:

Und zwar durch den Umstand dass eine größere derzeit noch nicht offiziell bekannte Anzahl an betroffenen Personen eine Beschwerde innert Frist beim Amt der Vorarlberger Landesregierung eingebracht hat.

Der obige Sachverhalt in Bezug auf die Beteiligung im UVP-Feststellungsverfahren – sollte allerdings anders kommen als von der Behörde vorgesehen.

Weil sich herausgestellt hat, dass am UVP-Feststellungsverfahren der Personenkreis die Einspruch gegen den ergangenen Bescheid vom 03.10.2023 erheben können, ein größerer ist

Weiteres dazu siehe im Beitrag: aktueller Verfahrensstand.

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Diskussion des obigen Vorgehens der Verantwortlichen:

Hier wurde schon im Vorhinein – vor Information der Bevölkerung und Diskussion des Projektvorhabens eine Weichenstellung in Richtung AWG-Verfahren gestellt!

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An dieser Stelle seien ein paar Fragen an die Verantwortlichen in der Politik gestellt:

Wird es für die betroffene Bevölkerung verständlich und nachvollziehbar sein, wenn nächste Bewohner – hinter den direkten Nachbarn – an diesem Großverfahren nicht die Möglichkeit haben das Projekt in  allen Details zu studieren – und Einwände vorzubringen? (siehe Email Nachricht)

Was ebenso für die hauptsächlich betroffene Gemeinde Frastanz gültig ist, sowie für die Nachbargemeinden: Göfis, Satteins, Nenzing und die Stadt Feldkirch?

So, als ob die Rauchgase der Abfallverbrennungsanlage – und auch die sonstigen Konsequenzen des Projektvorhabens – nur die unmittelbar angrenzenden Nachbarn betreffen würden?

Und hat sich die Landesregierung schon vor der Informationsveranstaltung dazu entschieden keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen, obwohl der vorgesehene Standort zweifelsohne ein problematischer Standort ist?

Insofern diese große Abfallverbrennungsanlage zwischen bestehende Wohnhäuser gebaut werden soll! Weiteres dazu siehe -> diesen Beitrag.

Ist es das vorrangige Anliegen der Landesregierung den Erwartungen der Projektwerberin zu entsprechen?

In welchem Umfang gedenkt die Landesregierung die Empfehlungen des Umweltbundesamtes zu beachten?

Im Leitfaden des Umweltbundesamtes heißt es, dass neben der Jahreskapazität gleichrangig auch der Standort zu berücksichtigen ist.

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Überdies wird schon – wenn auch nicht offiziell – davon geredet, dass die Anlage tatsächlich auf 70.000 Tonnen Jahreskapazität Verbrennung von „Reststoffen“ / Abfällen ausgelegt ist.

Was zwar nicht im ersten Genehmigungschritt erreicht werden kann – aber nach Einbringung von Erweiterungsanträgen! (Also gemäß der sogenannten Salami-Taktik).

Auch das Land selbst und der Vorarlberger Gemeindeverband rechnen mit einem Verbrennungsbedarf von 45.000 Tonnen pro Jahr! – für kommunale Siedlungsabfälle

-> siehe Variantenstudie 2022 – durchgeführt vom Technischen Büro HAUER:

Wonach bei der Variante der Errichtung einer Abfallverbrennungsanlage in Vorarlberg „in der neu zu errichtenden Verwertungsanlage, laut vorliegenden Unterlagen 45.000 t/a kommunaler Siedlungsabfälle thermisch verwertet werden sollen ….“ und demgemäß eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist (Siehe dort Anhang 4).

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Im Einklang mit der bisherigen Vorgehensweise ist in den Vorarlberger Printmedien bisher nur von den zu erwartenden Vorteilen berichtet worden.

Und wurde ebenfalls in diesem Sinn über das Projekt ENERGIEAUTONOMIE-Frastanz informiert.

Dabei war in den Printmedien bis kurz vor der Informationsveranstaltung immer von 35.000 Tonnen Jahreskapazität die Rede (unter anderem im VN-Artikel vom 22./23. Oktober 2022).

Und sogar in einer Werbe-Einschaltung vom 26. Mai 2023 ist noch zu lesen gewesen, dass die Jahreskapazität 35.000 Tonnen betrage.

Im Gegensatz dazu ist im VN-Artikel vom 26. Mai 2023 zu lesen, dass die Jahreskapazität nun nur noch 34.000 Tonnen betrage.

Hier stellt sich die Frage: gibt es sachliche Gründe warum plötzlich die Jahreskapazität auf  34.000 Tonnen reduziert worden ist?

Oder war diese Reduktion in der Eingabe notwendig um das UVP-G zu umgehen in dem ab 35.000 Tonnen eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht?

Und wozu braucht es ein Kraftwerk das für 70.000 Tonnen pro Jahr ausgelegt ist, wenn in Zukunft doch nur 34.000 Tonnen verbrannt werden?

Ist dieses taktische Vorgehen der Projektwerberin notwendig, um auf diesem Weg die Gesetzesvorgaben legal zu umgehen! – um dann durch Erweiterungsschritte doch das angestrebte Ziel von 70.000 Tonnen – oder gar noch mehr zu erreichen?

Führt nun auch im Ländle die sogenannte Salami-Taktik zum Ziel?

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Insgesamt bleibt jedenfalls eine denkbar schlechte Optik zurück – falls die Projektwerberin durch derartige Taktik auf Kosten der Bevölkerung – und der Umwelt insgesamt – ihr Vorhaben erfolgreich umsetzt.

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Nachfolgend werden Besonderheiten des AWG-Verfahren aufgelistet und sodann solche des UVP-Verfahren:

 

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Allein aus den obigen Unterschieden kann man erkennen, warum die Projektwerberin bestrebt ist ihr Projektvorhaben nach dem AWG-Verfahren – also gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz – prüfen zu lassen und nicht nach dem Umweltverträglilchkeitsprüfungsgesetz.

Gewisse Erfordernisse werden zwar behördlich auf beiden Verfahrenswegen geprüft.

Es macht jedoch einen Unterschied – wie genau die Sache im Hinblick auf die Auswirkung auf die Umwelt untersucht/abgeklärt/geprüft wird.

Wo keine kritischen Stimmen wegen den Auswirkungen auf die Umwelt laut werden, gilt auch hier der Spruch: „Wo kein Kläger, da kein Richter„.

Vielmehr wird aus dem Schreiben des Büro des Landeshauptmanns unter Berücksichtigung der Interessen der Projektwerberin – und im Hintergrund der Abfall-verwertenden-Industrie in Vorarlberg – nicht zuletzt unter tatkräftiger Hilfe der Medien  versucht, die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu umgehen.

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Man darf gespannt sein – wie die Landesregierung das UVP-Feststellungsverfahren entscheiden wird:

Werden die Interessen der Industrie den Ausschlag geben

oder wird das Verfahren gemäß dem Leitfaden des österreichischen Umweltbundesamtes entschieden?

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Verweis (1):
Leitfaden  für Abfallverbrennungsanlagen, thermische Kraftwerke und Feuerungsanlagen
des Umweltbundesamtes
bezüglich Erstellung von Umweltverträglichkeitserklärungen  (Seite 7).
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Anmerkungen zur politischen  Verantwortung: 
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Sollten sich die Verantwortlichen am Ende des UVP-Feststellungsverfahren für das AWG-Verfahren entscheiden, so werden sie damit ein große politische Verantwortung übernehmen.
Im Beitrag Immission wurde detailliert ausgeführt, welche Gefahren mit dem AWG-Verfahren im Hinblick auf eine mögliche, falsche Schätzung / Einschätzung des Sachverhalts verbunden sind.
Weil das AWG-Verfahren die Immission nicht als Kriterium heranzieht, sondern die Bewilligung lediglich auf der Einhaltung der gesetzeskonformen Emission abstellt.
Anmerkung: Der Begriff Immission kommt im AWG gar nicht vor.
Dies ist natürlich gerade im Hinblick auf die Problematik des Standorts besonders bedenklich.
Falls es hier zur falschen Einschätzung kommt – wird der Schaden – auf Kosten der Bevölkerungangerichtet sein!
Die zukünftigen Konsequenzen werden- jedenfalls ohne angemessene Berücksichtigung der tatsächlich letztlich auftretenden Immission – problematisch werden.
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Die politische Verantwortung wird jedenfalls entsprechend wachsen.
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