Behördliches

22. Mai, 2024

Die Aufgabe der Behörde ist es das Projektvorhaben Rondo Kraftwerk der Projektwerberin auf Grundlage der bestehenden Gesetze zu prüfen und zu beurteilen, um der Vorarlberger Landesregierung – also den derzeit verantwortlichen Personen in der Vorarlberger Politik – die Entscheidungsgrundlage für die Bewilligung oder die Nicht-Bewilligung zu liefern.

Dabei werden von den einzelnen Fachabteilungen der Behörde unter anderem fachliche Gutachten geliefert, und allenfalls kommen noch sonstige externe Fachgutachten/Expertisen dazu, die letztlich diese Entscheidungsgrundlage bilden.

Bedauerlicherweise ist bis dato dies noch nicht im erforderlichen Ausmaß geschehen.

Es fehlt weiterhin ein meteorologisches Fachgutachten (dieser Beitrag ist derzeit noch in Arbeit).

Und es fehlt weiterhin auch ein Depositionsgutachten (auch dieser Beitrag ist derzeit ebenfalls noch in Arbeit).

Erst auf Grundlage der Basisgutachten :

meteorologisches Gutachten, lufthygienisches Gutachten und Depositionsgutachten – können weitere qualifizierte Fachgutachten – etwa ein qualifiziertes humanmedizinisches Gutachten oder ein Gutachten das die Auswirkungen des Vorhabens auf die Biotope des Walgau beurteilt, qualifiziert erstattet werden.

Weil für all die weiteren Beurteilungen dieses Basiswissen zwingend notwendig ist müssen diese grundlegenden Expertisen zuerst eingeholt werden.

Man denke etwa auch an den wertvollen Grundwasserkörper im Walgau bzw. auf die Auswirkung der zusätzlichen Luftschadstoffe – insbesondere der PFAS – auf diesen Schatz der Natur.

Vorab müssen also die genannten Basisgutachten vorhanden sein, damit fachlich qualifiziert die Auswirkungen auf die Umwelt durch fachliche Schätzungen beurteilt werden können.

Wie kann ohne Berücksichtigung der Deposition qualifiziert die Auswirkung auf die Umwelt beurteilt werden?

Dabei wird es – im Hinblick auf den Standort des Rondo Kraftwerks – erforderlich sein die Auswirkung der Inversion auf die Deposition der Luftschadstoffe zu berücksichtigen.

Erst dann können in Folge die Auswirkungen auf die Umwelt – und damit auch auf die betroffenen Bewohner durch ein qualifiziertes humanmedizinisches Gutachten beurteilt werden.

Ebenso können erst dann die Auswirkungen des Vorhabens mittelbar auf den Grundwasserkörper im Walgau – und im Weiteren auf die Grundwasserströme und somit auf den Grundwasserkörper im nahe gelegenen Rheintal – nämlich im Bereich: Feldkirch / Meiningen (also im Bereich der sogenannten Ringleitung) qualifiziert fachlich beurteilt werden.

Und ebenso können in gleicher Weise erst dann noch Vorliegen der genannten Basisgutachten die Auswirkungen auf die Natur – hier insbesondere auf die Biotope – die häufig im Kaltluftsee des Walgau gelegen sind – fachlich qualifiziert einschätzt werden.

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Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gemäß des AWG-Verfahren (Beitrag derzeit noch in Arbeit) hat sich gezeigt, dass diese umfassende Abklärung von Seiten der befassten Behörde bisher nicht erfolgt ist.

Dies bedeutet, dass die essenziellen Entscheidungsgrundlagen derzeit noch nicht vorhanden sind.

Und demgemäß war allein schon aus diesem Grund eine ins Detail gehende fachliche Beurteilung der Auswirkungen in der mündlichen Verhandlung am 23.04.2024 und am 24.04.2024 nicht möglich.

Vielmehr hätte die Behörde im Vorfeld der Verhandlung diese fehlenden Fachbefunde von der Projektwerberin einfordern müssen.

Warum sie das nicht getan hat?

Respektive hätte die Behörde die Pflicht gehabt die Vorlage dieser Fachgutachten von der Projektwerberin zu verlangen, weil erst auf dieser Basis eine ordentliche behördliche Prüfung möglich gewesen wäre.

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Dies ist jedenfalls die Sichtweise der betroffenen Bewohner bzw. die der besorgten BürgerInnen.

Es geht hier nämlich nicht nur um die Interessen und die Rechte der Industrie sondern auch um die Rechte der betroffenen Bewohner – deren subjektive Rechte in Bezug auf den Erhalt der Gesundheit im Verfassungsrang stehen.

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(Hinweis: die fett gedruckten, gelben und roten Worte sind Links – falls Sie darauf klicken kommen Sie zum entsprechenden Beitrag).

 

Erst dann nach Abschluss des behördlichen Verfahrens kann der Landeshauptmann im AWG-Verfahren bzw. die Landesregierung gemäß UVP-Feststellungsverfahren ode dann eben nach Abschluss der UVP-Verfahrens die Bewilligung zur Umsetzung des Vorhabens erteilen

bzw. wird damit am Ende des Verfahrens das Vorhaben entweder

  • genehmigt – und zwar: ohne weitere Auflagen / oder unter gewissen Auflagen

oder

  • es wird nicht bewilligt, weil das Ergebnis der behördlichen Prüfung z. B. ein zu hohes Risiko für den Betrieb der Abfallverbrennungsanlage an diesem problematischen Standorts aufzeigt.

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