Wesentliche Mängel in der behördlichen Abklärung und behördlichen Beurteilung
In diesem Beitrag berichten wir über wesentliche Mängel in der behördlichen Abklärung und behördlichen Beurteilung, wie sie im Rahmen der UVP-Verhandlung vom 22. und 23. Sept. 2026 auf dem Niveau von Fachberichten entstanden.
Ein Fachbericht ist nämlich nicht plausibel, weil er nicht das Niveau eines sachverständigen Gutachtens hat.
Nur eine Schlussfolgerung, die aus dem Befund abgeleitet wird, ist plausibel, weil nur sie rational begründet werden kann.
Beziehungsweise ist nur eine derartige Schlussfolgerung aufgrund der Plausibilität nachvollziehbar.
Dieser Sachverhalt der mangelhaften behördlichen Abklärung bzw. der mangelhaften behördlichen Beurteilung kann – aus Sicht der Bürgerinitiative der besorgten BürgerInnen als wesentlicher Mangel (= Mangel 6) bezeichnet werden.
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Hier eine detailliertere Erläuterung über den Unterschied zwischen einem Fachbericht und einem Gutachten:
Fachbericht – Gutachten – der Unterschied
Die behördlichen bzw. die amtlichen Abklärungen und ebenso die amtlichen Beurteilungen von allen abgehandelten Fachbereichen, die im Rahmen der UVP-Verhandlung am 22. und 23. Sept. 2026 vorgenommen worden sind gründeten sich auf Fachberichte (FB) bzw. nicht auf Gutachten bzw. nicht auf sachverständige Gutachten.
Deswegen sind alle vorgenommenen amtlichen Abklärungen und ebenso die amtlichen Beurteilungen mit einem wesentlichen Mangel behaftet.
Beziehungsweise ist keine dieser amtlichen Beurteilungen rational nachvollziehbar bzw. durch nachvollziehbare Argumentation begründet.
Vielmehr können nur amtliche Gutachten die auf Befunden beruhen zur Überprüfung der eingereichten Unterlagen herangezogen werden.
Beziehungsweise ist nur eine Beurteilung auf sachverständiger Grundlage rechtswirksam.
Beziehungsweise kann ein Fachbericht niemals den Anforderungen des UVP-Gesetzes genügen.
Deswegen ist ein Umweltverträglichkeitsgutachten – dessen einzelne Teilgutachten auf Fachberichten (FB) beruhen – grundsätzlich mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar.
(Vergleiche mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.5.2019, Gz. Ro 2018/03/0050)
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Dieser Sachverhalt wird im Fall des Vorhabens Rondo Kraftwerk in diesem Beitrag im Groben exemplarisch am Teilgutachten Lufthygiene aufgezeigt.
Im Teilgutachten Lufthygiene, Zahl: VIe-6018-1/2025 schreibt der Verfasser der amtliche Sachverständige für Lufthygiene in Bd 1 (fortlaufende Seite 327 bzw. Seite 3 in seinem Teilgutachten)
1.1 Befund
Der in der UVE enthaltene Fachbericht Luft und Klima (D.05.07) enthält folgende zusammenfassende
Kurzbeschreibung des Vorhabens: ….
und sodann in weiterer Folge im Abschnitt
1.2 Gutachten,
dass in den unterschiedlichen Bereichen sich teils
nicht relevante Wirkungen
geringfügige (negative) Wirkungen
vertretbare (negative) Auswirkungen
ergeben.
Dabei ist festzustellen, dass sich im Teilgutachten Lufthygiene kein qualifizierter Befund findet, den der amtliche Sachverständige für Lufthygiene selbst erhoben hat.
Sondern es bezeichnet der amtliche SV den in der UVE enthaltenen Fachbericht Luft und Klima (D.05.07) – also einen Fachbericht den die Projektwerberin als „Befund“.
Ohne dass der amtliche SV jedoch ausführt in welcher Form bzw. auf welche Art und Weise er diesen „Befund“ geprüft bzw. als Beweismittels gemäß der ÖNORM M 9440 überprüft hat.
(Vergleiche mit Beilage 2 Stellungnahme DI Dr. Johann Wimmer Seite 2 ff, und insbesondere Seite 4 in den Ergänzungen der Einwendungen)
Das bedeutet, dass der Verfasser des Teilgutachtens Lufthygiene eine sachverständige Äußerung abgibt, ohne jedoch den Nachweis bezüglich der Transparenz und Nachvollziehbarkeit bezüglich dem Fachbericht Luft und Klima (D.05.07) der von der Projektwerberin vorgelegt worden ist gemäß der ÖNORM M 9440 überprüft zu haben.
Mit anderen Worten die Behörde geht davon aus dass die Berechnung der Immissionsprognose „richtig“ ohne jedoch gemäß den Anforderungen an die Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Richtigkeit der Modellierung im GRAMM/GRAL-Modell dies gemäß der ÖNORM M 9440 überprüft zu haben.
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Überhaupt ist aus dem „Teilgutachten Lufthygiene“ nicht ersichtlich welche Tatsachen vor Ort gemäß UVP-G 2000 vom amtlichen Sachverständigen für Lufthygiene festgestellt, beschrieben und bewertet worden sind.
Sondern gründet sich das vorliegende „Teilgutachten Lufthygiene“ lediglich auf die ungeprüfte Wiedergabe der im Modell – nämlich im GRAMM/GRAL-Modell durchgeführten „Berechnung“, ohne deren „Richtigkeit“ im Sinn der ÖNORM M 9440 überprüft zu haben.
Dieses Vorgehen der Behörde – muss aus Sicht der Bürgerinitiative als wesentlicher Verfahrensmangel (= Mangel 7) bezeichnet werden.
Überhaupt hat es der amtliche Sachverständige für Lufthygiene verabsäumt mögliche Schadstoffquellen am Standort zu erkunden.
Der amtliche Sachverständige – wäre nämlich aus Sicht der Bürgerinitiative verpflichtet gewesen bzw. ist weiterhin verpflichtet im Rahmen der ordentliche Befunderhebung vor Ort zu prüfen, welche chemischen Stoffe im Rahmen der Papierproduktion, der Aufbereitung des Altpapiers, der Herstellung der Wellpappe – also welche chemischen Stoffe im Rahmen der Aufbereitung des Altpapiers und der Wellpappeproduktion zum Einsatz kommen.
Und wo und in welcher Form diese chemischen Stoffe im Rahmen des Produktionsprozesses (Trocknungsprozess – unter großem Energie-Einsatz – mit den Dampfschwaden – siehe Foto 6 in Beilage 1 des Fotokonvolut der Einwendungen – auf dem Betriebsgebiet der Projektwerberin – bzw. in die nähere Umwelt gelangen.
Es ist hier nämlich eine wesentliche Aufgabe des amtlichen Sachverständigen für Lufthygiene – als Vertreter des Amtes der Vorarlberger Landesregierung zu prüfen – kommt es vor Ort auf dem Betriebsareal der Projektwerberin und in der näheren und allenfalls auch in der weiteren Umwelt – etwa bei Inversionswettelage mit Windstille zur Kumulation bzw. zu Wechselwirkungen der Luftschadstoffe der eigenen Produktionsanlagen mit dem Vorhaben bzw. mit den Luftschadstoffen die zusätzlich durch die Rauchgase – 92.000 Kubikmeter pro Stunde – in die Umwelt gelangen?
Beziehungsweise ist demgemäß vom amtlichen SV zur im Vorfeld der Bewilligung zu prüfen (Vorsorgeprinzip gemäß UVP-G) ob erhebliche Auswirkungen auftreten. Etwa als Folge der Kumulation der Luftschadstoffe – oder ob infolge der Wechselwirkungen aus sekundäre Luftschadstoffe entstehen?
All dies ist bis dato von Seiten der Umweltbehörde bzw. vom befassten Sachverständigen für Lufthygiene nicht festgestellt, nicht beschrieben und nicht bewertet worden.
Dies stellt aus Sicht der Bürgerinitiative eine groben bzw. einen wesentlichen Mangel dar (= Mangel 8). Es geht hier nämlich um die Gefährdung der Gesundheit der betroffenen Bewohner.
Das vorliegende Umweltverträglichkeitsgutachten (UV-GA) der Projektwerberin als Ganzes bzw. die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) – ist somit mit wesentlichen Mängel behaftet bzw. allein infolge der bisher aufgelisteten 8 Mängeln als Beweismittel unbrauchbar.
(vergleiche mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.5.2019 in Beilage 2, Stellungnahme DI Dr. Johann Wimmer)
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Konkret kann die Frage an den amtlichen Sachverständigen für Lufthygiene gestellt werden:
Ist aus seinem Befund für eine Person mit fachlichem Grundwissen im Bereich der Immissionsmodellierung
nachvollziehbar erkennbar, wie der Sachverständige unter Berücksichtigung der ÖNORM M 9440 (siehe Stellungnahme DI Dr. Wimmer Seite 4, Abs 4) -zu obigen Schlussfolgerungen in den unterschiedlichen Bereichen gelangt ist?
Und wie aus den Einreichunterlagen und den Ergänzungen ersichtlich ist hat der amtliche SV für Lufthygiene die „Richtigkeit“ der Modellierung im GRAMM/GRAL-Modell gemäß der ÖNORM M 9440 nicht überprüft.
Dies ist auch aus den detaillierteren Ausführungen im Teilgutachten und auch aus seinen Stellungnahmen bzw. den Ausführungen in Bd 3 nicht zu entnehmen.
Überhaupt muss an dieser Stelle festgehalten werden, dass der amtliche Sachverständige für Lufthygiene auch im Rahmen der UVP-Verhandlung keine sachlich begründete Stellungnahme zu Vorbringen des Vertreters der Bürgerinitiative der besorgten BürgerInnen abgegeben hat.
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Zusammenfassend kann bezüglich dem „Teilgutachten Lufthygiene“ festgestellt werden, dass dieses nicht auf einem Befund beruht, den der amtliche Sachverständige erhoben hat, sondern lediglich auf dem Fachbericht FB D.05.07 , dessen Richtigkeit im Sinn der ÖNORM M 9440 vom SV nicht gemäß dieser Norm überprüft worden ist.
Beziehungsweise hat der SV diesbezüglich nicht geprüft, ob die Simulation im GRAMM/GRAL-Modell den Anforderungen an die Transparenz, Nachvollziebbarkeit und Richtigkeit der ÖNORM M 9440 hinreichend genügt bzw. wurde eine derartige amtliche/behördliche Überprüfung bis dato überhaupt nicht unternommen.
Deswegen ist das vorliegende Teilgutachten Lufthygiene als Ganzes mit einem wesentlichen Mangel behaftet bzw. als Beweismittel unbrauchbar.
Und deswegen ist das Teilgutachten Lufthygiene auch für weitere Fachgutachten – ihre Befunde darauf aufbauen – kein brauchbarer Ausgangsbefund bzw. kein brauchbarer Beweisgrund.
Beziehungsweise können ausgehend von Ergebnissen der derzeit vorliegenden Modellierung im GRAMM/GRAL-Modell der Müller-BBM Austria GmbH keine brauchbaren Schlussfolgerungen aufgebaut werden – was im separaten Beitrag: Mängel in der Immissionsprognose
(= Anmerkung: dzt. noch in Arbeit) detailliert aufgezeigt wird.
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