Fehlende behördliche Prüfung gemäß ÖNORM M 9440

8. Oktober, 2026

Der amtliche Sachverständige für Lufthygiene wäre verpflichtet gewesen, die von der Projektwerberin vorgelegte Berechnung im GRAMM/GRAL-Modell gemäß der ÖNORM M 9440 zu überprüfen.

Beziehungsweise wäre der amtliche SV für Lufthygiene verpflichtet gewesen zu überprüfen, ob die von der Projektwerberin als Beweismittel vorgelegte Simulation im GRAMM/GRAL-Modell den Anforderungen an die Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Richtigkeit der ÖNORM M 9440 hinreichend genügt (vergleiche mit Beilage 2 bezüglich Nachvollziehbarkeit einer luftreinhaltetechnischen Untersuchung bzw. Modellierung im GRAMM/GRAL-Modell – Seite 2 ff DI Dr. Johann Wimmer) in den Ergänzungen zu den Einwendungen der Bürgerintiative der besorgten BürgerInnen.

Diese Überprüfung ist bis dato nicht erfolgt.

Und es wurden im Rahmen der UVP-Verhandlung am 23. Sept. 2026 diesbezügliche Vorbringen bzw. Einwendung von der Behörde zwar angehört eine Debatte bzw. eine diesbezüglich Verhandlung der vorgebrachten Einwände fand jedoch nicht statt.

Hier stellt sich die grundsätzliche Frage: was ist das für eine Verhandlung in der der Einwand weder kommentiert noch verhandelt wird?

Der etwaige Hinweis des Verhandlungsleiters, dass das Vorbringen ins Protokoll augenommen wird ist jedenfalls kein Ersatz für eine Verhandlung von Pro & Kontra eines Arguments.

So wurde zum Beispiel in Bezug auf im Schriftstück D.05.07 /FB Luft und Klima konkret in diesem Fachbericht/FB Luft und Klima vorgebracht, dass im Abschnitt

4.3 Zusammenwirken mit anderen Vorhaben

nur die Firmen:

Loacker Recycling GmbH, Abfallbehandlungsanlage

Kessler bewegt´s GmbH

Hochwasserschutz Ill

Generalerneuerung 220-kV Freileitung Bürs-Staatsgrenze

berücksichtigt worden sind.

Nicht berücksichtigt worden sind von der Müller-BBM-Austria GmbH in der Modellierung bzw. in der Simulation im GRAMM/GRAL-Modell die eigenen Betriebe der Projektwerberin.

Und zwar die Betriebe die bereits jetzt auf dem Betriebsgelände stehen und aus denen Dampfschwaden im Rahmen der Trocknung der Produkte in die Umwelt gelangen. (siehe dazu das Foto 6 in Beilage 1 (Fotokonvolut) der Einwendungen der „Bürgerinititive der besorgten BürgerInnen“)

Und selbstverständliche werden die Stoffe/Luftschadstoffe die in diesen Dampfschwaden (siehe Foto 6 in Beilage 1) enthalten sind in die Umwelt gelangen. Beziehungsweise werden die in diesen Dampfschwaden enthaltenen Luftschadstoffe mit den Luftschadstoffen des Vorhaben Rondo Kraftwerk kumulieren bzw. in Wechselwirkung treten, falls das Vorhaben Rondo Kraftwerk von der Vorarlberger Landesregierung bewilligt wird – und die Einsprüche der Projektgegner wirkungslos sind.

Selbstverständlich müss jedenfalls in gegenständlichen UVP-Verfahren vom amtlichen Sachverständigen für Lufthygiene geprüft werden ob irgend welche chemische Stoffe sich in diesen Luftschwaden die aus den betriebseigenen Anlagen der Projektwerberin in die Umwelt gelangen mit den Luftschadstoffen des Vorhaben Rondo Kraftwerk kumulieren bzw. in Wechselwirkung treten – ob etwa sekundäre Luftschadstoffe dabei auftreten – wie dies in den Ergänzungen zu den Einwendungen bzw. im Ergänzenden Vorbringen – siehe dort Seite 11 im Abschnitt 1.1.5 Die Emissionsquellen am Standort (Kumulationslage) – beschrieben wird vom amtlichen Sachverständigen geprüft werden.

Bis dato ist allerdings eine derartige Prüfung durch das Amt der Vorarlberger Landesregierung bezüglich der Kumulation am Standort bzw. bezüglich der Wechselwirkungen noch nicht erfolgt.

Das heißt es wurde vom amtlichen Sachverständigen bis die Sachlage noch nicht auf sachverständiger Grundlage durch Erhebung eines Befundes geprüft ob es zur Kumulation bzw. zu Wechselwirkungen kommt.

(-> Weiteres dazu demnächst in diesem Beitrag).

Es geht also wesentlich um die Frage kommt es zu Wechselwirkungen der Luftschadstoffe die aus den Dampfschwaden aus:

Papierproduktionsanlage,

Wellpappeproduktionsanlage,

Faserwell GmbH

in die Umwelt gelangen mit den Luftschadstoffen die aus dem Vorhaben Rondo Kraftwerk in die Umwelt gelangen – insbesondere bei Inversionswettelage in der kalten Jahreszeit und Windstille.

Dieser Sachverhalt wird in der bevorstehenden UVP-Verhandlung detailliert zu klären sein.

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Allein schon deswegen, weil die genannten eigenen Produktionsanlagen:

Papierproduktionsanlage,

Wellpappeproduktionsanlage,

Faserwell GmbH

in der Vorliegenden Modellierung der Müller BBM-Austria GmbH (-> siehe dort im Schriftstück D.05.07 auf Seite 82: Zusammenwirken mit anderen Vorhaben die eigenen Betriebe der Projektwerberin in der Modellierung nicht berücksichtigt worden sind.

Beziehungsweise ist deswegen die vorliegende Modellierung – und damit auch das auf dieser Modellierung abbauende Teilgutachten des amtlichen Sachverständigen mit einem wesentlichen Mangel behaftet.

Dies wurde von der Bürgerinitiative der besorgten BürgerInnen am Mikrofon in der Verhandlung am 2. Tag vorgebracht, ist aber ohne qualifizierte Begründung vom amtlichen Sachverständigen bzw. von der Verhandlungsleitung zurückgewiesen worden bzw. fand diesbezüglich – jedenfalls unserer Ansicht nach keine qualifizierte Verhandlung statt. (An anderer Stelle wird dazu noch Stellung bezogen)

Aus Sicht der besorgten BürgerInnen ist die vorliegende Berechnung im GRAMM/GRAL-Modell bzw. die vorliegende Simulation im GRAMM/GRAL-Modell allein deswegen mit einem wesentlichen Mangel behaftet, weil die Kumulation der Luftschadstoffe der genannten eigenen Betriebe in der Simulation im GRAMM/GRAL-Modell nicht berücksichtigt wurden bzw. werden bzw. weil diesbezüglich keine Eingangsparameter in die vorliegende Modellierung in adäquater Weise in die Simulation im Modell eingegangen sind.

Beziehungsweise wird im Rahmen der kommenden Verhandlung von der Projektwerberin noch bezüglich mehrer Vorbringen nachvollziehbar aufzuzeigen sein, dass die jeweiligen Einwände nicht zutreffend sind.

Unter anderem wird von der Müller-BBM Austria GmbH nachzuweisen sein, dass das GRAL-Modell überhaupt die am Standort vorhersehbar auftretenden Luftschadstoffe im Modell simulieren kann.

Zumal unter Features des GRAL-Modells zu lesen ist dass das GRAL- Model nur nicht reaktive Luftschadstoffe modellieren bzw. „berechnen“ kann.

(-> siehe Features-GRAL-Lagrangian Model)

Diesbezüglich werden von der Projektwerberin bzw. von der Behörde mehrere schriftlich eingebrachte Vorwände vom amtlichen Sachverständigen für Lufthygiene Stellung zu gemäß ÖNORM M 9440 zu prüfen sein bevor erwiesen ist dass die im Modell berechnete Immissionsprognose brauchbares Beweismittel erwiesen ist.

Beziehungsweise kann die Behörde erst dann davon ausgehen, dass die Anforderungen an die Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Richtigkeit der von der Projektwerberin präsentierten Modellierung als brauchbares Beweismittel berücksichtigt werden kann.

(Vergleiche mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.05.20219 in Beilage 2, Ergänzungen der Einwendungen, Stellungnahme DI Dr. Johann Wimmer, Seite 2 ff)

In  gleicher Weise wurden andere Vorbringen bzw. Einwendungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der UVP-Behörde zwar zur Kenntnis genommen bzw. lautete die Mitteilung, dass das Vorbringen ins Protokoll aufgenommen werde – aber was ist das für eine Verhandlung?

Ist nicht die Verhandlung der Ort und der Zeitpunkt bzw. die Gelegenheit in der die anwesenden Parteien vor der anwesenden neutralen Behörde ihre Pro & Kontras vorbringen bzw. debattieren?

Beziehungsweise sollten nicht am Ende der Debatte die plausiblere Argumentation das unbefangene Publikum – und ebenso die unbefangene Behörde überzeugen?

Aber gerade eine solche sachliche Debatte fand in der UVP-Verhandlung am 22. und 23. Sept. 2026 überhaupt nicht statt.

Sondern es endete der Abschluss eines jeden Fachbereichs immer mit der Frage des Verhandlungsleiters an den jeweiligen amtlichen Sachverständigen: bleiben sie bei ihrer Beurteilung in ihrem schriftlichen Sachverständigengutachten – ja oder nein – was jeweils mit Ja beantwortet wurde.

In keinem Fall führten die sachlich vorgebrachte Argumente bzw. die sachlich begründete Argumentation der Projektgegner zu einer nachvollziehbaren bzw. zu einer rationalen Entscheidung.

Immer endete die Entscheidung die der jeweilige Sachverständig nicht durch rationale Gründe belegen konnte – eben weil ein Fachbericht in keinem Fall eine rationale bzw. eine nachvollziehbare Argumentation liefert.

Beziehungsweise endete dem gemäß die amtliche Entscheidung kraft der Autorität des Amtes.

Und verständlich führte dieses vor-aufgeklärte Vorgehen bzw. dieses vor-aufgeklärte Verhalten der UVP-Behörde zu entsprechender Kritik.

Beziehungsweise hat dieses Vorgehen dem Ansehen der UVP-Behörde geschadet.

Siehe dazu den Kommentar im Walgaublatt vom 1. Oktober 2026: Scharfe Kritik für die UVP-Behörde.

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