aktueller Verfahrensstand
In diesem Beitrag berichten wir über den aktuellen Verfahrensstand: zum Vorhaben Rondo Kraftwerk der Projektwerberin:
Am 15. August 2024 fand sich in den VN (Vorarlberger Nachrichten) der Artikel:
„Kraftwerk-Projekt: Rondo will UVP-Verfahren.
Projektbetreiber will durch Verfahren Rechtssicherheit.“
Im detaillierten Artikel, im Teil D1 der VN, war in der Überschrift zu lesen:
Rondo: „Wollen Klarheit und Rechtssicherheit“, Neue Weichenstellung bei Reststoffkraftwerk in Frastanz: Unternehmen strebt freiwillig UVP-Verfahren an.
An dieser Stelle sei daran erinnert, dass die Projektwerberin zuerst gemäß dem Aballwirtschaftgesetz bestrebt war ihr Vorhaben bewilligt zu bekommen, deswegen wurde von ihr primär die Bewilligung gemäß AWG-Verfahren beantragt.
Da die Einwände von Seiten der betroffenen Bewohner jedoch letztlich dazu geführt haben, dass das Bundesverwaltungsgericht in Wien den Bescheid des Landes Vorarlberg (1. Instanz) aufgehoben hat, ist nun offensichtlich die Einsicht gereift, dass keine Aussicht besteht ohne gründliche Umweltverträglichkeitsprüfung ans Ziel der Bewilligung zu gelangen.
Und dies ist ganz im Sinn der besorgten BürgerInnen und der weiteren betroffenen Bewohner.
Im AWG-Verfahren wird nämlich nur eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Groben gesetzlich gefordert, hingegen im UVP-Verfahren eine genaue Abklärung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt.
Wir betroffene Bewohner sind nämlich der Ansicht, dass Frastanz kein geeigneter Standort für eine Abfallverbrennungsanlage zur „günstigen“/ profitablen Energiegewinnung ist.
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Gemäß einer Auskunft des Amtes der Vorarlberger Landesregierung Ende letzten Jahres wurde mitgeteilt, dass voraussichtlich im Jahr 2025 die vom Land geforderten Unterlagen für das UVP-Verfahren von Seiten der Projektwerberin bei der Behörde einlangen werden, und dass sodann die amtliche Veröffentlichung in den Medien (Website Amt der Vorarlberger Landesregierung, Vorarlberger Nachrichten etc.) – die sogenannte Edikt-Kundmachung – für das UVP-Verfahren erfolgen werde.
Im UVP-Verfahren haben dann betroffene Personen die Möglichkeit eine schriftliche Stellungnahme inert einer 6-Wochen Frist dazu abzugeben.
Auch kann sich gemäß dem Umweltverträglichkeitsgesetz (UVP-G) in diesem Zeitfenster eine Bürgerinitiative bilden, wenn die Stellungnahme des Vertreters der Bürgerinitiative von mindestens 200 Personen unterstützt wird.
In diesem Fall erlangt die Bürgerinitiative im Verfahren Partei-Stellung so wie die Standortgemeinde und die umgebenden Gemeinden.
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Eine Bürgerinitiative formiert sich:
Gegenwärtig formiert sich eine Bürgerinitiative.
Sie können – wenn Sie unsere Ansicht teilen, dass Frastanz kein geeigneter Standort für eine Abfallverbrennungsanlage ist, unsere Bürgerinitiative durch Ihre Eintragung in die Unterstützungsliste – (Anmerkung: allerdings erst nach der Edikt-Kundmachung) – unterstützen.
Voraussetzung für die Eintragung in die Unterstützungsliste:
Sie müssen entweder in der Standortgemeinde Frastanz oder in einer direkt daran angrenzenden Gemeinde: Göfis, Satteins, Nenzing oder in der Stadt Feldkirch wohnen, sowie für die Gemeinderatswahl in ihrem Wohnort wahlberechtigt sein.
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Hier noch ein Hinweis auf die offene Petition „S.O.S. – Keine Abfall-Verbrennungsanlage in Frastanz!“
Diese Petition ist von einer Gruppe von betroffenen Bewohnern aus Frastanz, Satteins und Nenzing vor Kurzem (April 2025) im Internet auf der dort allgemein verfügbaren website openpetition gestartet worden.
Wir haben Kontakt mit dieser Gruppe – sie verfolgt dasselbe Ziel.
Diese Petition vertritt in Bezug auf das Rondo-Kraftwerk denselben Standpunkt wie wir, dass Frastanz kein geeigneter Standort für eine Abfallverbrennungsanlage ist.
Falls Sie also die Petition: „S.O.S. – Keine Abfall-Verbrennungsanlage in Frastanz!“ durch ihre Eintragung unterstützen, geben sie damit bekannt, dass Sie damit eine „Bittschrift“ unterstützen, die an den Vorarlberger Landtag, an die Betreiberfirma und an die BH Feldkirch gerichtet ist.
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Als Bürger hat man nämlich das Recht eine solche Bittschrift/Petition/Erklärung zu unterstützen.
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Falls Sie sich in in Zukunft in die Unterstützungsliste der Bürgerinitiative eintragen werden – was erst nach der Edikt-Kundmachung – in einem kurzen Zeitfenster von ein paar Wochen möglich sein wird – unterstützen Sie, im Gegensatz zur Petition, eine Initiative mit rechtlichen Konsequenzen. gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G).
Gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) haben Sie als betroffene Person, die möglicherweise durch schädliche, belästigende und belastende Auswirkungen betroffen sein wird im Prüfungsverfahren gewisse Rechte.
Das heißt, gemäß UVP-G kann man um die eigenen Rechte kämpfen, dass – im gegebenen Fall – die genaue Abklärung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt – insbesondere auch auf die Gesundheit der Bewohner und andere Auswirkungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt wird.
So gesehen wirken beide Initiativen: die Petition und die Bürgerinitiative in dieselbe Richtung.
Die Bürgerinitiative verschafft tatsächliche, rechtliche Möglichkeiten was eine Bittschrift/Petition nicht leisten kann.
Hingegen wird die Petition „S.O.S. – Keine Abfall-Verbrennungsanlage in Frastanz!„ – so wie sie im Internet „ankommt“ bzw. „unterwegs ist“ – erhebliches politisches Gewicht bekommen- wohingegen die Bürgerinitiative den betroffenen Bewohnern die Möglichkeit verschafft um ihre persönlichen Rechte (subjektiven Rechte) auf dem Rechtsweg zu kämpfen – so wie dies im UVP-G geregelt ist.
Und wie wir im bisherigen Verfahren erfahren haben – waren unsere Einwände bis hierher erfolgreich!
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Zur Frage: Ist die Eintragung in die Unterstützungsliste der Bürgerinitiative mit Pflichten und/oder mit Kosten verbunden?
Nein, die persönliche Eintragung in die Unterstützungsliste mit Bekanntgabe ihrer persönlichen Daten, Wohnadresse und Unterschrift kostet Sie nichts und sie ist für Sie auch nicht mit Pflichten/nicht mit rechtlichen Konsequenzen verbunden.
Sie geben damit lediglich gegenüber der Amt der Vorarlberger Landesregierung bzw. gegenüber der Behörde bekannt, dass Sie das Vorhaben im Hinblick auf Ihre persönlichen Rechte (wegen nachteiligen Auswirkungen auf Ihre Gesundheit und die Umwelt) als Problem ansehen, und dass Sie deswegen die Stellungsnahme der Bürgerinitiative unterstützen.
Beziehungsweise geben sie damit kund, dass Sie die genaue/gründliche Abklärung der Auswirkungen auf die Umwelt (z. B. auf die Gesundheit der Bewohner/Tiere/Böden, das Grundwasser, die Biotope etc.) fordern.
Somit kann man sagen, dass die Petition vorwiegend eine politische Dimension hat bzw. in Zukunft vorwiegend politisches Gewicht haben wird, hingegen wird die Bürgerinitiative im Bewilligungsverfahren rechtlich wirksam sen bzw. Gewicht verleihen – und es betrifft die Bürgerinitiative somit die rechtliche Dimension.
Und in Zukunft wird man auch noch sehen, inwiefern im Lauf des Verfahrens die Petition und die Bürgerinitiative sich auf die mediale Dimension und auf die behördliche Dimension auswirken werden.
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Zur Frage: Kann man beide Initiativen durch die eigene Unterschrift unterstützen?
Ja, man kann beide Initiativen durch die eigene Unterschrift unterstützen.
Die Eintragung der eigenen Unterschrift in die offene Petition: „S.O.S. – Keine Abfall-Verbrennungsanlage in Frastanz!“ ist derzeit bis auf Weiteres möglich. Wie lange dies möglich ist, finden sie auf der webstite der Petition bzw. ist dort angegeben wie lange die Eintragung noch möglich ist.
Die Unterstützung der Bürgerinitiative ist – wie bereits gesagt – erst nach der Edikt-Kundmachung möglich.
Wobei derzeit nicht bekannt ist, wann die Edikt-Kundmachung stattfinden wird. Man muss also diesen Zeitpunkt abwarten – weil erst dann die Eintragung in die Unterstützungsliste möglich ist.
Auf unserer Website werden Sie in diesem Beitrag aktueller Verfahrensstand darüber informiert.
Und wenn möglich bleiben Sie mit Bekannten im Kontakt die ebenfalls vorhaben sich in die Unterstützungsliste einzutragen.
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Anmerkung:
Die Stellungnahme des Vertreters der Bürgerinitiative – wird derzeit vorbereitet bzw. ausgearbeitet – und sie wird dann nach Vorliegen der Edikt-Kundmachung, im Hinblick auf die aktuellen Daten vervollständigt und sodann gemeinsam mit der Unterstützungsliste (mit den gesammelten Unterschriften-Blättern – im genannten Zeitfenster) – fristgerecht beim Amt der Vorarlberger Landesregierung eingereicht.
(letzte Änderung bis hier am 19.04.2025)
Weitere Informationen zu dieser Sache finden sie auch in Zukunft auf diesem Beitrag: aktueller Verfahrensstand.
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Nachfolgend finden Sie ältere Informationen zum vorangehenden AWG-Verfahren, das nach dem Abfallwirtschaftsgesetz, abgehandelt worden ist:
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Die Verhandlung gemäß AWG-Verfahren hat 23.04.2024 begonnen, wurde am 24.04.2024 um 9 Uhr fortgesetzt und endete an diesem Tag um 19 Uhr.
Unerwartet traf in der Mittagszeit des 24.04.2024 die Nachricht ein, dass das Bundesverwaltungsgericht in Wien – den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 03.11.2023 aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen hat.
Dies bedeutet, dass die zuständige Behörde einen neuen Bescheid – unter Berücksichtigung der Begründung des Bundesverwaltungsgericht und der erhobenen 40 Beschwerden – wird erstatten müssen.
Für uns besorgte BürgerInnen und weitere betroffene Bewohner ist dies ein erfreuliches Zwischenergebnis.
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Vom Verhandlungsleiter wurde mitgeteilt, dass das AWG-Verfahren nun unterbrochen wird – und neuerdings das UVP-Feststellungsverfahren in Gang kommt.
Des Weiteren ist vom Verhandlungsleiter mitgeteilt worden, dass im AWG-Verfahren 175 Stellungnahmen / Einwände rechtzeitig beim Amt der Vorarlberger Landesregierung eingelangt sind.
Auch dies ein erfreuliches Ergebnis.
An dieser Stelle ein herzliches Dankeschön an alle die eine Stellungnahme eingebracht haben und damit einen wesentlichen Beitrag zur weiteren gründlichen Abklärung der Auswirkungen des Rondo Kraftwerks auf die Umwelt beigetragen haben.
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Am 30.04.2024 ist gemäß Edikt die Verhandlungsschrift zur mündlichen Verhandlung nach gemäß AWG-Verfahren vom 23.04.2024 und 24.04.2024 durch das Amt der Vorarlberger Landesregierung veröffentlicht worden.
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Bezüglich des zeitlich Vorangehenden siehe auch nachfolgendes:
Rondo Kraftwerk – mündliche Verhandlung im AWG-Verfahren
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Im AWG-Verfahren war es möglich bis zum 16.04.2024 eine Stellungnahme zum Projektvorhaben der Projektwerberin beim Amt der Vorarlberger Landesregierung einzubringen (weiteres dazu – siehe unten).
Die nachfolgenden Stellungnahmen (chronologisch aufgelistet) wurden uns – der Gruppe der besorgten BürgerInnen – zur Veröffentlichung auf dieser Website – zur Verfügung gestellt:
Stellungnahme – Einspruch – Rondo Kraftwerk – AWG-Verfahren – vom 18.03.2024 – aus Frastanz – anonymisiert
Stellungnahme-Einspruch-Rondo Kraftwerk – AWG-Verfahren – vom 09.04.2024 – aus Göfis – anonymisiert
Stellungnahme-Einspruch-Rondo Kraftwerk- AWG-Verfahren – vom 10.04.2024 – aus Frastanz – anonymisiert
Stellungnahme-Einspruch-Rondo Kraftwerk – AWG-Verfahren – vom 10.04.2024 – aus Frastanz – anonymisiert
Stellungnahme-Einspruch-Rondo Kraftwerk – AWG-Verfahren – vom 15.04.2024 – aus Frastanz – anonymisiert
Stellungnahme-Einspruch – Rondo Kraftwerk – AWG-Verfahren – vom 15.04.2024 – aus Göfis – anonymisiert
Stellungnahme-Einspruch- Rondo Kraftwerk – AWG-Verfahren – vom 15.04.2024 – aus Ludesch – anonymisiert
Stellungnahme -Einspruch-Rondo-Kraftwerk – AWG-Verfahren – vom 15.04.2024 – aus Göfis – teilanonymisiert
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Nachfolgend noch ältere Informationen – die zum Teil zwischenzeitlich nicht mehr aktuell sind – jedoch aufzeigen was vorangehend in diesem Behördenverfahren geschehen ist.
ältere Info:
Am 02.03.2024 ist in den VN und in der NEUEN von Seiten des Landes Vorarlberg in einer Kundmachung bekannt gegeben worden, dass die Projektwerberin – die Rondo Ganahl AG – eine Eingabe zu ihrem Vorhaben (Anmerkung: bekannt als „Rondo Kraftwerk“) – jetzt unter dem Titel:
„Errichtung und Betrieb einer Mitverbrennungsanlage auf GST-NR. 1069/2, KG Frastanz“
eingebracht hat.
Dieses Verfahren – das sogenannte AWG-Verfahren – wurde zwischenzeitlich von der Behörde begonnen.
Zuvor ist das Vorhaben Rondo Kraftwerk nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz (UVP) – im Rahmen des UVP-Feststellungsverfahrens in Gang gesetzt worden.
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Die Projektwerberin hat nun – noch bevor das Bundesverwaltungsgericht in Wien über die 40 Beschwerden – in Bezug auf den Bescheid des Landes und die dort aufgezeigten Mängel entschieden hat – beim Landeshauptmann als Abfallbehörde beantragt das Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) abzuwickeln.
(Bezüglich der Einzelheiten – siehe die Edikt Kundmachung.)
Wie aus der Kundmachung und aus einer tel. Auskunft aus dem Landhaus hervorgeht – wird die Abteilung für Abfallwirtschaft (Leiter DI Dr. Wolfgang Eberhard) das Verfahren nun im Auftrag von Landeshauptmann Wallner nach dem Abfallwirtschaftsgesetz in dem Umfang abwickeln, wie dies bei gleichzeitig weiter laufendem UVP-Feststellungsverfahren möglich ist.
Das heißt, dass das AWG-Verfahren nun zwar begonnen- und ein Stück weit abgewickelt wird,
der Abschluss des AWG-Verfahrens wird aber erst nach dem Abschluss des UVP-Feststellungsverfahrens möglich sein.
Das heißt, bevor die Grobprüfung der Umweltverträglichkeit gemäß dem UVP-Feststellungsverfahren nicht abgeschlossen ist – kann vom Land Vorarlberg – keine Bewilligung für die „Errichtung und den Betrieb“ des Vorhabens der Rondo Ganahl AG erteilt werden!
Soviel an dieser Stelle zum damals aktuellen Stand des Behördenverfahrens – so wie wir die Sache sehen.
All dies ist rückblickend aus dem Jahr 2025 „Schnee von gestern“.
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Nachfolgend noch ältere Infos:
…. es ist ersichtlich, dass von Seiten der Projektwerberin gewisse „Nachbesserungen“ gemacht worden sind.
Allerdings sind nicht alle Mängel, die in den Beschwerden vorgebracht wurden dabei berücksichtigt worden.
Jedenfalls nicht die wesentlichen Mängel die in den 9 Beschwerden (-> siehe weiter unten die aufgelisteten 9 Beschwerden) die im UVP-Feststellungsverfahren – etwa bezüglich der Nichtbeachtung der Inversion – eingebracht worden sind.
Das heißt, die Projektwerberin bzw. die von ihr beauftragten Fachleute sind zwar auf gewisse Mängel eingegangen – auf andere jedoch nicht.
Weiteres dazu in unserem Beitrag: Mängel der Projektbeschreibung und der Gutachten.
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Durch das Vorgehen der Projektwerberin – das AWG-Verfahren schon jetzt vor Abschluss des UVP-Feststellungsverfahrens in Gang zu setzen – erwartet sie sich offenbar gewisse Vorteile.
Auf der anderen Seite verschafft uns dieses Vorgehen weitere Möglichkeiten!
Wir haben nun die Möglichkeit nochmals auf die Problematik des Standorts im AWG-Verfahren einzugehen – und zwar vor dem Abschluss des UVP-Feststellungsverfahrens.
Das heißt, wir können nun in unseren schriftlichen Stellungnahmen neuerdings die Mängel aufzeigen, die von der Projektwerberin in ihrem Vorhaben nicht berücksichtigt worden sind.
Und zwar bevor entschieden ist, ob es eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) geben wird – oder nicht geben wird!
Das ungeduldige Vorgehen der Projektwerberin verschafft uns also die Möglichkeit die Mängel schriftlich – durch die Stellungnahmen – aufzuzeigen, und sodann diesbezüglich auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.04.2024 weiteres dazu vorzubringen beziehungsweise dort den Gutachtern Fragen zu stellen.
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Während die Projektwerberin den Standpunkt vertritt, dass ihr Vorhaben nicht UVP-pflichtig ist (siehe Schreiben aus dem Büro von Landeshauptmann Wallner vom 02.10.2023 und den Antrag der Projektwerberin).
- vertreten wir, die besorgten BürgerInnen – und mit uns viele andere betroffene BewohnerInnen der Region – den Standpunkt, dass das Vorhaben sehr wohl UVP-pflichtig ist.
Gemäß unserer Rechtsansicht ist – im konkreten Einzelfall – gemäß UVP-G nicht nur der Schwellenwert wesentlich, sondern auch der Standort zu berücksichtigen.
Das heißt: für die rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts ist im UVP-Feststellungsverfahren am Ende die Frage: UVP Ja – oder UVP Nein – auch der Standort zu berücksichtigen.
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Um die eigene Position – sowohl im UVP-Verfahren wie auch im AWG-Verfahren – rechtlich vertreten zu können – ist es notwendig auch im AWG-Verfahren eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
Beziehungsweise einen Einwand zu erheben, in dem beschrieben und begründet wird, zu welchen nachteiligen Auswirkungen das Vorhaben führt.
In den nachfolgend aufgelisteten Links haben wir für Sie weitere Informationen dazu zusammengestellt, die Ihnen helfen werden:
- Ihre persönliche Stellungnahme auszuarbeiten (Achtung Einreichfrist 16.04.2024 beachten!) – und sodann können Sie auch noch mündlich – falls Sie zur Verhandlung am 23.04.2023 erscheinen – dort
- Ihre Anliegen zusätzlich persönlich vortragen und Fragen stellen. Laut Auskunft seien nämlich sämtliche Gutachter geladen und es können bei dieser Gelegenheit von den „Nachbarn“ Fragen zu den Gutachten gestellt werden. Diese Vorbringen – sind dann von der Behörde entsprechend zu berücksichtigen.
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Nachfolgend weitere
Informationen zu ihrer Stellungnahme – (1. Teil ) – Ausgabe 12.03.2024
Informationen zu ihrer Stellungnahme – (2. Teil ) – Ausgabe 23.03.2024
Information zu ihrer Stellungnahme – (3. Teil ) – Ausgabe 25.03.2024
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Einzelheiten dazu auch im Beitrag: Mängel der Projektbeschreibung und der Gutachten.
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Weiteres zur Thematik auch im Beitrag: Stellungnahme im AWG-Verfahren
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Hier geht es zur: Muster Stellungnahme
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Nachfolgend weitere Informationen für Besucher dieser website, die sich über die im UVP-Feststellungsverfahren eingegangenen Beschwerden informieren möchten:
Insgesamt haben 40 Personen,- nachfolgend an den UVP-Feststellungsbescheid ihre Beschwerde beim Land Vorarlberg eingereicht, und zwar weil sie befürchten durch das Rondo Kraftwerk belästigt und gefährdet zu werden.
Unter anderem – gerade wegen der am Standort Frastanz häufig auftretenden Inversion und es wegen der dadurch bedingten Konzentration der Luftschadstoffe bei Dunst und Nebel zur Geruchsbelästigung kommen wird.
Ebenso wird dadurch die Gefährdung der Gesundheit eintreten.
Schließlich wird durch die Luftschadstoffe auch der Boden und das Grundwasser problematisch belastet werden.
Nachfolgend 9 der insgesamt 40 Beschwerden die beim Land Vorarlberg eingegangen sind:
Beschwerde gegen den UVP-Feststellungsbescheid – 1. aus Frastanz – 22.10.2023
Beschwerde gegen den UVP-Feststellungsbescheid – 2. aus Frastanz – 22.10.2023
Beschwerde gegen den UVP-Feststellungsbescheid- aus Frastanz – 26.10.2023 – anonymisiert
Beschwerde gegen den UVP-Feststellungsbescheid- aus Frastanz – 27.10.2023 – anonymisiert
Beschwerde gegen den UVP-Feststellungsbescheid – aus Göfis – 30.10.2023 – anonymisiert
Beschwerde gegen den UVP-Festellungsbescheid – aus Ludesch – 31.10.2023 – anonymisiert
Beschwerde gegen den UVP-Feststellungsbescheid – aus Frastanz – 02.11.2023 – anonymisiert
Beschwerde gegen den UVP-Feststellungsbescheid – aus Frastanz – 03.11.2023
Beschwerde gegen den UVP-Feststellungsbescheid – aus Göfis – 04.11.2023
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weiter zum Beitrag: Mängel der Projektbeschreibung und der Gutachten
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